FALLBEISPIELE FÜR WOHNFLÄCHENGUTACHTEN:
Dachgeschosswohnung in Dresden-Plauen, Wohnraumvermessung I.Quartal 2024
Wohnfläche lt. Mietvertrag: 81,5 m²;
Tatsächlich gemessene Wohnfläche nach WoFlV 53 m²;
Differenz = 28,5m²; !!!
In diesem Falle wurde vom Eigentümer die Nettogrundfläche als Wohnfläche betrachtet. die geringen Drempelhöhen von ca. 30 Zentimetern in verbindung mit
dem sehr geringen Dachneigungswinkel sorgten dafür, daß sehr viel Anteile der Nettogrundfläche unterhalb der 1-Meter Linie liegen.
Die erhebliche Abweichung zwischen der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von 81,5 m² und der tatsächlich festgestellten Wohnfläche von 53 m²
kann sowohl rechtliche als auch finanzielle Konsequenzen haben. Im Fall des Verkaufs muss der Verkäufer die korrekte Wohnfläche angeben,
da falsche Flächenangaben zu rechtlichen Streitigkeiten führen können, insbesondere bei der Kaufpreisgestaltung.
Käufer könnten den Kaufvertrag anfechten oder eine Preisreduktion verlangen, wenn sie durch die falsche Flächenangabe zu einer Fehleinschätzung
des Wertes der Immobilie geführt wurden. Auch bei einer erneuten Vermietung könnte es zu Problemen kommen.
Die Mietberechnung und mögliche Betriebskosten können sich durch die tatsächliche Wohnfläche erheblich verändern,
was zu Unstimmigkeiten mit den Mietern führen kann. Zudem könnte der Vermieter verpflichtet sein, die überhöhte Miete zurückzuzahlen,
falls diese auf der falschen Wohnflächenangabe im Mietvertrag basierte. Im schlimmsten Fall könnte dies zu einer Mietminderung oder rechtlichen Klagen führen.
Eine Korrektur der Flächenangabe und eine transparente Kommunikation mit potenziellen Käufern oder Mietern sind daher entscheidend.
Gewerbeimmobilie in Berlin-Tiergarten, Bestandsvermessung Quartal III / 2023
bisher angenommene Mietfläche 2.400 m²
Tatsächlich gemessene vermietbare Gewerbefläche 5.298 m²;
Differenz = 2898 m²
In dem Aufmaßprojekt stellte sich heraus, dass die tatsächliche vermietbare Fläche der gewerblichen Großimmobilie mit 5.298 m²
mehr als doppelt so groß ist wie ursprünglich angenommen (2400 m²). Diese Erkenntnis hat verschiedene Konsequenzen.
Zum einen könnten sich die Mieteinnahmen erheblich steigern, da die Immobilie wesentlich mehr Fläche zur Vermietung bietet.
Andererseits muss die Verwaltung möglicherweise Anpassungen bei den bestehenden Mietverträgen oder bei der Vermietung zukünftiger Flächen vornehmen.
Auch steuerliche und rechtliche Aspekte könnten betroffen sein, da die Flächenangabe eine wesentliche Grundlage für Mietberechnungen und Verträge darstellt.
Dachgeschoßwohnung in Dresden-Cotta, Wohnraumvermessung, Sanierung 1992
Wohnfläche lt. Mietvertrag: 93 m²
Tatsächlich gemessene Wohnfläche nach 2.BV: 81 m²
Differenz = 12m² !!!
Nach Entscheid vom BGH liegt in so einem Fall eine Flächenabweichung in erheblicher Größe vor.
Die Mieter konnten Rückzahlungsansprüche in Höhe der vollen Differenz für die letzten 4 Jahre zurückfordern, d.h. Wohnfläche 12 m² x 6,20€ x 48 Monate.
Insgesamt 3571,20 € mussten vom Vermieter zurückerstattet werden. Dazu kommen Rückerstattungen von Nebenkosten in Höhe von 864 €.
Insgesamt Rückerstattung 4435,20 €
Etagenwohnung Dresden-Striesen, Wohnraumvermessung, Neubau 1998
Wohnfläche lt. Mietvertrag: 72 m²
Tatsächlich gemessene Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung: 67,5 m²
Differenz = 4,5 m² !!!
Nach einem außergerichtlichen Vergleich hat der Vermieter akzeptiert, die Wohnflächen im Mietvertrag zu korrigieren
und die zuviel eingeforderten Beträge der letzten 3 Jahre in Höhe von 1036 € zuzüglich Rückerstattung der Nebenkosten zu veranlassen.
Die gesamte Rückerstattung betrug 1694,00 €.
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